Kein Schutz mehr fürs Girokonto

Verbraucherzentrale: Pfändungsschutz-Konto ab dem Jahreswechsel ein Muss

Euskirchen (sac). Ab dem 1. Januar 2012 ist das Kontoguthaben im Fall einer Pfändung nur noch auf dem Pfändungsschutz-Konto geschützt. Um Unpfändbares aus Einkommen, Rente oder Sozialleistungen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, muss das Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umgewandelt werden.

Wer die Umwandlung nicht bis spätestens zum 27. Dezember vornimmt, steht Anfang Januar ohne Geld da. Lebensmittel, Miete und Energiekosten können dann nicht mehr bezahlt werden. Gleichzeitig verlieren voraussichtlich auch alte gerichtliche Freigabebeschlüsse für das normale Konto ihre Wirkung. Auch hier sollte die Umwandlung in ein P-Konto noch in diesem Jahr erfolgen.
Bis zum Jahr 2010 musste jeder, der von einer Pfändung bedroht war, beim Amtsgericht einen Vollstreckungsschutz für sein Girokonto beantragen, um sein Existenzminimum sichern zu können. Im Juli 2010 wurde das Pfändungsschutz-Konto eingeführt, um die Gerichte zu entlasten und die Pfändung zu vereinfachen. Beim P-Konto wird automatisch ein Grundfreibetrag von derzeit 1028,89 Euro pro Kalendermonat vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Zum 1. Januar 2012 läuft nun das bisher geltende Übergangsrecht aus, so dass ein Vollstreckungsschutz nur noch in Verbindung mit einem P-Konto gewährt wird.

Mit der neuen Regelung fällt auch der automatische Schutz von Sozialleistungen weg. Diese waren bisher auch auf dem Girokonto 14 Tage lang vor einem Zugriff geschützt. Beim P-Konto kommt es jetzt nicht mehr auf die Herkunft der Geldeingänge an. Das P-Konto ist ein Guthabenkonto, auf dem der Sockelbetrag von 1028,89 Euro von der Pfändung verschont bleibt. Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden oder der Kontoinhaber gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt. Kindergeld, einmalige Sozialleistungen oder bestimmte Mehrbedarfe für den Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden können zusätzlich freigestellt werden.

In beiden Fällen müssen der Bank entsprechende Bescheinigungen als Nachweis vorgelegt werden. Die Bescheinigungen über den erhöhten Freibetrag können nur von bestimmten Stellen ausgegeben werden. Dazu gehören unter anderem die Sozialleistungsträger, die Familienkassen, der Arbeitgeber und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Damit die Arbeitsfreude erhalten bleibt, kann außerdem eine individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle beantragt werden. Denn: Wer mehr verdient, darf auch mehr behalten. Die Pfändungstabelle ist nach Einkommen gestaffelt. Übersteigt der in der Tabelle festgesetzte Betrag den (erhöhten) Freibetrag, kann ein zusätzlicher Antrag persönlich oder schriftlich bei Gericht gestellt werden, um den tatsächlich unpfändbaren Betrag zu schützen. Ein entsprechendes Formular für den Antrag auf Anhebung des Sockelbetrages steht auf der Homepage des Amtsgerichts Euskirchen im Bereich "Service" zur Verfügung. Dort wird demnächst auch ein Formular bereitgestellt, mit dem die Freistellung des Weihnachtsgeldes beantragt werden kann.

Wer von einer Pfändung bedroht oder betroffen ist, sollte noch vor dem Jahreswechsel ein neues Konto als P-Konto einrichten oder das vorhandene Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umwandeln. Die Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, ein Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umstellung erfolgt unentgeltlich und die Kontoführung darf nicht teurer als bei einem "normalen" Gehaltskonto sein. Das P-Konto sollte alle üblichen Bankleistungen einschließen, lediglich Bankdienstleistungen die die Bonität des Kontoinhabers voraussetzen, zum Beispiel Kreditkarten, können verwehrt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto als Einzelkonto führen. Ein Gemeinschaftskonto, zum Beispiel von Eheleuten, darf nicht als P-Konto geführt werden.

Weitere Informationen und Beratung bei der Umstellung auf das Pfändungsschutz-Konto bietet die Verbraucherzentrale Euskirchen in der Wilhelmstraße 37.

Letzte Änderung: Freitag, 04.11.2011 16:08 Uhr

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